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Informationen zu Selbsttests ab 22. März

 

Trotz einer anhaltend hohen und steigenden Inzidenz sind die Schulen wieder geöffnet. Um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen, sollen verstärkt Testungen durchgeführt werden. In der abgelaufenen Woche durften sich alle Schülerinnen und Schüler einmal in der Schule einem Schnelltest unterziehen. Darüber hatte ich Sie am Montag in einer Mitteilung informiert. Sie mussten ihre Kinder online registrieren. Ohne einen QR-Code war ein Test nicht möglich. Mit dieser Vorgehensweise wollte ich vermeiden, dass Ihr schriftliches Einverständnis notwendig ist.

In der nächsten Woche sollen nun Selbsttests folgen, die vom Land bereitgestellt werden. Die Lieferung ist seit Dienstag angekündigt, aber bis heute sind am RGH noch keine Tests angekommen. Dennoch möchte ich Sie schon darauf hinweisen, dass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Osterferien einmal die Möglichkeit erhalten sollen, einen Selbsttest durchzuführen – auch, um Erfahrungen für die Zeit nach Ostern zu sammeln, wenn weitere Tests folgen sollen. Gegen die Teilnahme können die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler Widerspruch erheben. Das entsprechende Formular ist am Testtag vorzulegen. Es wird im Sekretariat verwahrt.

Die Schulen wurden am 15. März in einer Schulmail zu diesen Selbsttests informiert. Die wichtigsten Informationen möchte ich Ihnen hier wiedergeben. Bei den vom Land beschafften Tests handelt es sich um Selbsttests, die von den Schülerinnen und Schülern an sich selbst durchgeführt werden können. Eine Kurzanleitung des Selbsttests finden Sie hier. Es ist auch ein Erklärvideo des Herstellers abrufbar. Die Tests können zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung durchgeführt werden.

Ort und Zeit der Testung

Die Klassen und Kurse werden in Kürze darüber informiert, wann die Tests durchgeführt werden sollen. Die Testtage werden voraussichtlich Mittwoch und Donnerstag sein. Die Testungen finden in den Klassen- oder Kursräumen zu Beginn des Unterrichtes mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt. Die Lehrkraft beaufsichtigt die Durchführung.

Vorgabe für Hygiene und Infektionsschutz, symptomatische Personen

Die Durchführung der Testungen erübrigt in keinem Fall die Einhaltung der Vorgaben für Hygiene und den Infektionsschutz (z. B. Abstandsregeln). Erst das Zusammenwirken von Testung und Einhaltung der bietet ein hohes Maß an Gesundheitsschutz in der Schule. Zudem sollen symptomatische Personen weiterhin gar nicht erst in die Schule kommen.

Ablauf einer Testung in der Schule

Die Schülerinnen und Schüler haben unmittelbar vor der Testung auf ihre Handhygiene zu achten. Während der Testung wird im Raum gelüftet. Bei der Testung ist sorgfältig auf den notwendigen Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern zu achten. Die Maske darf nur während der Testung selbst abgenommen werden.

Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehrkräften selbst durch. Die Verlässlichkeit der Ergebnisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Insbesondere jüngere Kinder sollen bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärungen unterstützt werden. Bei der Durchführung der Testungen sollen Lehrkräfte aber keine Hilfestellungen leisten. Die Lehrkräfte kontrollieren das Ergebnis der Testung. Wenn ein positives Testergebnis vorliegt, muss das Ergebnis unverzüglich dokumentiert werden. Danach sollte eine Handdesinfektion erfolgen.

Die Lehrkraft erläutert zunächst die Durchführung des Tests und den Umgang mit den Ergebnissen. Dann führen die Schülerinnen und Schüler den Test Schritt für Schritt bei sich selbst durch. Sie nehmen bei sich selbst einen Abstrich im vorderen Teil der Nase vor, indem sie ein Wattestäbchen in die Nasenhöhle einführen. Das Ergebnis kann nach mindestens 15 und höchstens 30 Minuten abgelesen werden.

Ergebnisinterpretation des Selbsttests

Das Ergebnis eines Selbsttests ist wie folgt zu interpretieren: Der Test ist negativ, wenn eine Kontrolllinie (C) vorhanden ist, aber keine Testlinie (T). Der Test ist positiv, wenn eine Testlinie (T) und eine Kontrolllinie (C) vorhanden sind. Wenn keine Kontrolllinie (C) sichtbar ist, ist das Ergebnis ungültig. Der Test sollte mit einem neuen Test-Kit wiederholt werden.

Umgang mit einem positiven Testergebnis

Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar. Die betroffene Person muss unverzüglich und unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen isoliert werden.

Es wird eine weitere Person aus dem Kreis der Schulleitung oder Jahrgangsstufenleitung hinzugezogen und die Situation und das weitere Vorgehen erläutert. Auch die Eltern werden informiert. Sie entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler nach Hause geschickt wird oder aus der Schule abgeholt werden muss. Eine Nutzung des ÖPNV für die Heimfahrt sollte unbedingt vermieden werden.

Bei positivem Testergebnis besteht keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Es ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss umgehend durch die betroffene Person bzw. deren Eltern von zuhause aus Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden. Eine erneute Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen PCR-Test wieder möglich. Bis zum PCR-Testtermin sollte sich die Person in freiwillige häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen (u.a. häusliche Absonderung auch für Familienangehörige und ggf. die Lerngruppe, die Klasse, Kontaktpersonen).

Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttests an einer Schule bedeutet seitens des Gesundheitsamts in der Regel nicht, dass eine Klasse in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis können weiterhin die Schule besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler ohne Test dürfen weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen.

Die direkten Sitznachbarn bzw. engen Kontaktpersonen (sog. „social bubble“) des betroffenen Verdachtsfalls sind allerdings aufgefordert, bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses des Verdachtsfalls nicht nur strikt die Infektions- und Hygienemaßnahmen einzuhalten (unabhängig von Aufenthaltsort oder auch im Sportunterricht), sondern auch nicht notwendige Kontakte nach der Schule zu vermeiden.

Widerspruchserklärung der Eltern

Die Testung ist freiwillig. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können die Eltern Widerspruch gegen die Teilnahme ihres Kindes an der Testung erheben. Bei einem Widerspruchsverfahren müssen nur die Eltern aktiv werden, die tatsächliche Einwände gegen den Test haben. Dies erspart den Schulen die Einholung einer Einverständniserklärung von allen Eltern. Ein Muster für eine Widerspruchserklärung finden Sie auf der Übersichtsseite im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests

Verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage des Widerspruchs sind die Eltern. Behaupten Schülerinnen und Schüler das Vorliegen eines elterlichen Widerspruchs und kann dies aus Zeitgründen nicht überprüft werden, wird die Testung möglichst nachgeholt.

Da die Teilnahme an den Testungen auf freiwilliger Basis erfolgt, ergeben sich aus der Verweigerung eines Tests durch eine Schülerin oder einen Schüler keine Konsequenzen. Aus Sicht der Schule ist es jedoch wünschenswert, dass sich möglichst alle Schülerinnen und Schüler beteiligen.

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